Krankheit
Bindende Modulprüfungstermine
Im Falle einer Krankheit lassen Sie sich vom Arzt/von einer Ärztin ein Attest ausstellen, das Ihre Studier- und Prüfungsunfähigkeit unter Angabe der Krankheitssymptome sowie den Krankheitszeitraum bescheinigt. Dieses reichen Sie bitte umgehend (innerhalb von drei Werktagen) im Original mit dem Formular "Rücktritt mit Attest" im entsprechenden Sekretariat oder beim entsprechenden Dozenten/bei der entsprechenden Dozentin ein. Hierzu können Sie auch gern den Postweg wählen.
Beachten Sie bitte, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend ist. Beim Einreichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann einem Rücktritt von einer Prüfung nicht stattgegeben werden.
Bachelor- oder Masterarbeit
Im Falle einer Krankheit lassen Sie sich vom Arzt/von einer Ärztin ein Attest ausstellen, das Ihre Studier- und Prüfungsunfähigkeit unter Angabe der Krankheitssymptome sowie den Krankheitszeitraum bescheinigt.
Dieses reichen Sie bitte umgehend (innerhalb von drei Werktagen) im Original im Prüfungsbüro ein. Hierzu können Sie den Postweg oder den Prüfungsbürobriefkasten (Arnimallee 14, Raum 1.1.14b) wählen.
Beachten Sie bitte, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend ist. Beim Einreichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann einer Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelor- oder Masterarbeit nicht stattgegeben werden.
Wirkungszeitraum eines Attestes
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Sollte sich ein Prüfling trotz noch attestierter Krankschreibung gleichwohl in der Lage fühlen, eine Prüfungsleistung, von der er nicht zurückgetreten ist, zu absolvieren, so darf ihm dies aus unserer Sicht nicht verwehrt werden. Einer vorherigen Gesundschreibung bedarf es nach unserer Auffassung nicht.
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Mit der Teilnahme an der Prüfungsleistung erklärt der Prüfling stillschweigend, dass er (wieder) prüfungsfähig ist.
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Nimmt der Prüfling während des Zeitraums der attestierten Krankschreibung also an einer Prüfungsleistung teil, und möchte hiernach von dieser, oder von einer späteren Prüfungsleistung zurücktreten, so gelten für ihn die allgemeinen Bestimmungen. Er muss sich unverzüglich um ein ärztliches Attest mit aktuellem Datum bemühen. Das „alte“ Attest darf er zur Glaubhaftmachung seiner Prüfungsunfähigkeit nicht mehr heranziehen.